§ 13 1. AußWV 2011 2 Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.

(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.

(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.

Stand vor dem 17.12.2015

In Kraft vom 10.01.2013 bis 17.12.2015

(1) Die in § 45 Abs. 1 AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage 4 enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage 4 angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.

(2) Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.

(3) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage 4 enthalten.

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