§ 6 1. AußWV 2011 2 (weggefallen)

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in Paragraph 25 A, u, ß, W, G, 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
  2. (2)Absatz 2Verboten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, undsonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
  3. (3)Absatz 3Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.Nicht dem Verbot gemäß Absatz 2,, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
§ 6 1. AußWV 2011 2 (weggefallen) seit 23.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 22.01.2015

In Kraft vom 10.01.2013 bis 22.01.2015
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in § 25AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo aufgrund der in Paragraph 25 A, u, ß, W, G, 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
  2. (2)Absatz 2Verboten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, undsonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind.
  3. (3)Absatz 3Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 2 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.Nicht dem Verbot gemäß Absatz 2,, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, die von den in der Anlage 3 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
§ 6 1. AußWV 2011 2 (weggefallen) seit 23.01.2015 weggefallen.

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