§ 2 1. AußWV 2011 2

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußHGAußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;

8.

Bestimmungsland und

9.

Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.

(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.

(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

1.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;

2.

Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.

Stand vor dem 09.01.2013

In Kraft vom 29.10.2011 bis 09.01.2013

(1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußHGAußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;

8.

Bestimmungsland und

9.

Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.

(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.

(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

1.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;

2.

Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.

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