§ 68 PBVG Bildungsfreistellung

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des EntgeltsEntgeltes.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.

(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans und des Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 69 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2016

(1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des EntgeltsEntgeltes.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.

(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans und des Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 69 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.

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