§ 67 PBVG Freistellung

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 67, (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:

  1. 1.Ziffer einsIn Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß errichtet sind
    1. a)Litera adie Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und
    2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses oder
    3. c)Litera cin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt.
  2. 2.Ziffer 2In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind,
    1. a)Litera adie Mitglieder des Zentralausschusses und
    2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses.
  3. 3.Ziffer 3Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, so sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses freizustellen.
  4. (1)Absatz einsFolgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:
    1. 1.Ziffer einsIn Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß errichtet sind
      1. a)Litera adie Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und
      2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses oder
      3. c)Litera cin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt.
    2. 2.Ziffer 2In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß zu errichten sind,
      1. a)Litera ain Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, in Unternehmen mit mehr als 700 Arbeitnehmern drei und in Unternehmen mit mehr als 5 000 Arbeitnehmern sämtliche Mitglieder des Zentralausschusses und
      2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses.
    3. 3.Ziffer 3Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, so sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses freizustellen.
  5. (2)Absatz 2Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.Sind in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Absatz eins, oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß Paragraph 51, errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 36) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (Paragraph 36,) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
  1. (2)Absatz 2Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.Sind in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Absatz eins, oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß Paragraph 51, errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 36) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (Paragraph 36,) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.07.1998
Paragraph 67, (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:

  1. 1.Ziffer einsIn Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß errichtet sind
    1. a)Litera adie Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und
    2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses oder
    3. c)Litera cin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt.
  2. 2.Ziffer 2In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind,
    1. a)Litera adie Mitglieder des Zentralausschusses und
    2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses.
  3. 3.Ziffer 3Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, so sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses freizustellen.
  4. (1)Absatz einsFolgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:
    1. 1.Ziffer einsIn Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß errichtet sind
      1. a)Litera adie Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und
      2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses oder
      3. c)Litera cin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt.
    2. 2.Ziffer 2In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß zu errichten sind,
      1. a)Litera ain Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, in Unternehmen mit mehr als 700 Arbeitnehmern drei und in Unternehmen mit mehr als 5 000 Arbeitnehmern sämtliche Mitglieder des Zentralausschusses und
      2. b)Litera bin Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses.
    3. 3.Ziffer 3Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, so sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses freizustellen.
  5. (2)Absatz 2Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.Sind in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Absatz eins, oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß Paragraph 51, errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.
  6. (3)Absatz 3Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 36) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (Paragraph 36,) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
  1. (2)Absatz 2Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.Sind in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Absatz eins, oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß Paragraph 51, errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 36) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (Paragraph 36,) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

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