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Freistellung
§ 67. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:
1. | In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß errichtet sind | |||||||||
a) | die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und | |||||||||
b) | in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses oder | |||||||||
c) | in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt. | |||||||||
2. | In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein | |||||||||
3. | Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, so sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses freizustellen. |
(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.
(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 36) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
Freistellung
§ 67. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:
1. | In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß errichtet sind | |||||||||
a) | die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und | |||||||||
b) | in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses oder | |||||||||
c) | in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein Mitglied, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt. | |||||||||
2. | In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß | |||||||||
a) |
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b) | in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein | |||||||||
3. | Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, so sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses freizustellen. |
(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.
(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 36) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.