§ 50 PBVG Rechnungsprüfer

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlung aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreterversammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer findet § 48 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.

(2) Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt vierfünf Jahre; im übrigenÜbrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger Abschlußprüfer zu bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2016

(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlung aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreterversammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer findet § 48 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.

(2) Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt vierfünf Jahre; im übrigenÜbrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger Abschlußprüfer zu bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

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