§ 30 PBVG

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind dem zuständigen Personalausschuß, die Ergebnisse der Wahl der Personalausschüsse dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2012

Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind dem zuständigen Personalausschuß, die Ergebnisse der Wahl der Personalausschüsse dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

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