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I. TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
1. | bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, | |||||||||
2. | bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder | |||||||||
3. | bei | |||||||||
beschäftigt sind. |
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.
I. TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
1. | bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, | |||||||||
2. | bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder | |||||||||
3. | bei | |||||||||
beschäftigt sind. |
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.