§ 1 PBVG

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.9999

I. TEIL

KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

1.

bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2.

bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder

3.

bei juristischen PersonenUnternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbardirekt oder unmittelbar mit mindestens 50indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sindhalten,

beschäftigt sind.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

Stand vor dem 12.01.1999

In Kraft vom 01.08.1998 bis 12.01.1999

I. TEIL

KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

1.

bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2.

bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder

3.

bei juristischen PersonenUnternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbardirekt oder unmittelbar mit mindestens 50indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sindhalten,

beschäftigt sind.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

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