§ 1 PBVG Geltungsbereich

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1999 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die ArbeitnehmerParagraph eins, (1) Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

  1. 1.Ziffer einsbei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
  2. 2.Ziffer 2bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
  3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,bei juristischen Personen, an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,
  4. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die ArbeitnehmerDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
    1. 1.Ziffer einsbei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
    2. 2.Ziffer 2bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
    3. 3.Ziffer 3bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
    beschäftigt sind.
  5. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des römisch II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.
beschäftigt sind.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des römisch II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

Stand vor dem 12.01.1999

In Kraft vom 01.08.1998 bis 12.01.1999
BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die ArbeitnehmerParagraph eins, (1) Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

  1. 1.Ziffer einsbei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
  2. 2.Ziffer 2bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
  3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,bei juristischen Personen, an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,
  4. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die ArbeitnehmerDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer
    1. 1.Ziffer einsbei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
    2. 2.Ziffer 2bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
    3. 3.Ziffer 3bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
    beschäftigt sind.
  5. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des römisch II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.
beschäftigt sind.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des römisch II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

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