§ 16 SpV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Spielzeugverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2003,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch II Ziffer 3, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994, erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
  3. (3)Absatz 3Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil III Z 12, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden.Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil römisch III Ziffer 12,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden.
  4. (3)Absatz 3Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil III Z 10 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil römisch III Ziffer 10, erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2022,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2022,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.

Stand vor dem 23.06.2022

In Kraft vom 11.05.2021 bis 23.06.2022
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2003,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch II Ziffer 3, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994, erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
  3. (3)Absatz 3Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil III Z 12, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden.Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil römisch III Ziffer 12,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden.
  4. (3)Absatz 3Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil III Z 10 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.Spielzeug, das nicht der Anlage 2 Teil römisch III Ziffer 10, erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2022,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das nicht Anhang C der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2022,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.

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