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(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.
(2) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
(3) Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil III Z 1210 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 194. Mai 2021Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht Anhang C der Anlage 2 Anhang C dieserin der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 204. Mai 2021Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.
(2) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
(3) Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil III Z 1210 erster oder dritter Absatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 194. Mai 2021Juli 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht Anhang C der Anlage 2 Anhang C dieserin der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2022, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 204. Mai 2021Dezember 2022 in Verkehr gebracht und belassen werden.