§ 7 SpV

Spielzeugverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen.

(2) Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahrein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.

(3) Der Importeur hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst sind.

(4) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

(5) Sofern er dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden GefahrenRisiko für angemessen hält, hat der Importeur zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher

1.

Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durchzuführen,

2.

die Beschwerden zu prüfen und

3.

gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe zu führen und

4.

die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß § 12 auf Verlangen vorlegen kann.

(7) Der Importeur hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von GefahrenRisiko, die mit dem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 20.07.2011 bis 09.07.2015

(1) Der Importeur darf nur konformes Spielzeug in Verkehr bringen.

(2) Bevor der Importeur ein Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass die betreffende Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt wurde. Er gewährleistet, dass der Hersteller die technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 sowie die sonstigen Kennzeichnungselemente gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung erfüllt hat. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahrein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Importeur den Hersteller und die zuständige Behörde hiervon.

(3) Der Importeur hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst sind.

(4) Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, hat der Importeur zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht beeinträchtigen.

(5) Sofern er dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden GefahrenRisiko für angemessen hält, hat der Importeur zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher

1.

Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Spielzeugen durchzuführen,

2.

die Beschwerden zu prüfen und

3.

gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe zu führen und

4.

die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Importeur hat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 für die zuständige Behörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen gemäß § 12 auf Verlangen vorlegen kann.

(7) Der Importeur hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Er hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von GefahrenRisiko, die mit dem Spielzeug verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

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