§ 33 SV

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 33. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.09.2005

Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 33. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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