§ 24 SV Grenzüberschreitende Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr

Suchtgiftverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSuchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder Zahnarzt oder von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.
  2. (2)Absatz 2Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt oder Zahnarzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II, oder IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt oder Zahnarzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen römisch eins, römisch II, oder römisch IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang römisch III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
  3. (3)Absatz 3Der Arzt oder Zahnarzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.
  4. (4)Absatz 4Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Absatz 2, beträgt längstens 30 Tage.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesministerium für Gesundheit ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Gesundheit aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.Das Bundesministerium für Gesundheit ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Absatz 2, werden vom Bundesminister für Gesundheit aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Absatz 2, dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.
  6. (1)Absatz einsSuchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.Suchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
  7. (2)Absatz 2Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wennOhne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Zubereitungen des Anhangs III handelt.es sich um Zubereitungen des Anhangs römisch III handelt.
  8. (3)Absatz 3Arzneimittel,
    1. 1.Ziffer einsderen Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Abs. 4 festgelegte Menge nicht übersteigt, oder diederen Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Absatz 4, festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die
    2. 2.Ziffer 2unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Abs. 4 bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Abs. 6 bezeichneten Suchtgifte – enthalten,unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Absatz 4, bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Absatz 6, bezeichneten Suchtgifte – enthalten,
  1. (4)Absatz 4Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 fürDer maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Absatz 3, Ziffer eins, für

Buprenorphin ……………………………………………………………….....

300 mg,

Codein ……………………………………………………………………........

12000 mg,

Dextropropoxyphen ……………..……………………………….…………....

6000 mg,

Dihydrocodein …………………………………….………….……….……….

12000 mg,

Dronabinol ……………………………..………………………………………

1000 mg,

Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..……..

100 mg,

Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………...

20 mg,

Hydrocodon …...……………………………………………………….……...

450 mg,

Hydromorphon ...……………………………………………………………....

300 mg,

Methadon ..…………………………………………………………….………

2000 mg,

Methylphenidat ………………………………………………………………..

2000 mg,

Morphin .………………………………………………………….……………

3000 mg,

Oxycodon ..…………………………………………………….………………

1000 mg,

Pentazocin ……………………………………………………….…………….

6000 mg,

Pethidin ……………………………………………….………………………..

12000 mg.

  1. (5)Absatz 5Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Abs. 4 in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Abs. 4 übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IX oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Abs. 3 letzter Satz gilt.Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Absatz 4, in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Absatz 4, übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang römisch IX oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang römisch zehn) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Absatz 3, letzter Satz gilt.

Stand vor dem 30.10.2012

In Kraft vom 24.12.2009 bis 30.10.2012
  1. (1)Absatz einsSuchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder Zahnarzt oder von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.
  2. (2)Absatz 2Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt oder Zahnarzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II, oder IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt oder Zahnarzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen römisch eins, römisch II, oder römisch IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang römisch III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
  3. (3)Absatz 3Der Arzt oder Zahnarzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.
  4. (4)Absatz 4Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Absatz 2, beträgt längstens 30 Tage.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesministerium für Gesundheit ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Gesundheit aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.Das Bundesministerium für Gesundheit ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Absatz 2, werden vom Bundesminister für Gesundheit aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Absatz 2, dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.
  6. (1)Absatz einsSuchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.Suchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
  7. (2)Absatz 2Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wennOhne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Zubereitungen des Anhangs III handelt.es sich um Zubereitungen des Anhangs römisch III handelt.
  8. (3)Absatz 3Arzneimittel,
    1. 1.Ziffer einsderen Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Abs. 4 festgelegte Menge nicht übersteigt, oder diederen Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Absatz 4, festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die
    2. 2.Ziffer 2unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Abs. 4 bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Abs. 6 bezeichneten Suchtgifte – enthalten,unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Absatz 4, bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Absatz 6, bezeichneten Suchtgifte – enthalten,
  1. (4)Absatz 4Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 fürDer maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Absatz 3, Ziffer eins, für

Buprenorphin ……………………………………………………………….....

300 mg,

Codein ……………………………………………………………………........

12000 mg,

Dextropropoxyphen ……………..……………………………….…………....

6000 mg,

Dihydrocodein …………………………………….………….……….……….

12000 mg,

Dronabinol ……………………………..………………………………………

1000 mg,

Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..……..

100 mg,

Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………...

20 mg,

Hydrocodon …...……………………………………………………….……...

450 mg,

Hydromorphon ...……………………………………………………………....

300 mg,

Methadon ..…………………………………………………………….………

2000 mg,

Methylphenidat ………………………………………………………………..

2000 mg,

Morphin .………………………………………………………….……………

3000 mg,

Oxycodon ..…………………………………………………….………………

1000 mg,

Pentazocin ……………………………………………………….…………….

6000 mg,

Pethidin ……………………………………………….………………………..

12000 mg.

  1. (5)Absatz 5Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Abs. 4 in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Abs. 4 übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IX oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Abs. 3 letzter Satz gilt.Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Absatz 4, in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Absatz 4, übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang römisch IX oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang römisch zehn) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Absatz 3, letzter Satz gilt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten