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(1) Eine Erlangt eine Ärztin/ein Arzt Kenntnis, dass sich die Patientin/der Patient auch bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt einer Opioid-Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werdenunterzieht, wennhat sie/er mit dieser/diesem das Einvernehmen über die Behandlungsfortführung herzustellen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber zu informieren.
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(2) Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindDie Ärztin/Der Arzt hat die Patientin/den Patienten nachweislich aufzuklären
1. | über die | |||||||||
2. | darüber, dass die | |||||||||
(1) Eine Erlangt eine Ärztin/ein Arzt Kenntnis, dass sich die Patientin/der Patient auch bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt einer Opioid-Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werdenunterzieht, wennhat sie/er mit dieser/diesem das Einvernehmen über die Behandlungsfortführung herzustellen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber zu informieren.
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(2) Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindDie Ärztin/Der Arzt hat die Patientin/den Patienten nachweislich aufzuklären
1. | über die | |||||||||
2. | darüber, dass die | |||||||||