§ 23b SV

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
    2. 2.Ziffer 2der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
    4. 4.Ziffer 4zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindRahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (§ 23e),die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (Paragraph 23 e,),
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (§ 23f Abs. 2),die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (Paragraph 23 f, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
    4. 4.Ziffer 4die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
    5. 5.Ziffer 5die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung.
    (Anm.: Z 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)Anmerkung, Ziffer 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,)
  3. (1)Absatz einsErlangt eine Ärztin/ein Arzt Kenntnis, dass sich die Patientin/der Patient auch bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, hat sie/er mit dieser/diesem das Einvernehmen über die Behandlungsfortführung herzustellen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber zu informieren.
  4. (2)Absatz 2Die Ärztin/Der Arzt hat die Patientin/den Patienten nachweislich aufzuklären
    1. 1.Ziffer einsüber die mit einer nicht verschreibungskonformen Einnahme des Substitutionsmedikaments bzw. Interaktion des Substitutionsmedikamentes mit weiteren psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken sowie
    2. 2.Ziffer 2darüber, dass die Weitergabe von Substitutionsmedikamenten an Personen, denen sie nicht verschrieben wurden, für diese mit Risiken verbunden und gesetzlich verboten ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsEine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
    2. 2.Ziffer 2der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
    4. 4.Ziffer 4zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindRahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (§ 23e),die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (Paragraph 23 e,),
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (§ 23f Abs. 2),die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (Paragraph 23 f, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
    4. 4.Ziffer 4die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
    5. 5.Ziffer 5die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung.
    (Anm.: Z 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)Anmerkung, Ziffer 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,)
  3. (1)Absatz einsErlangt eine Ärztin/ein Arzt Kenntnis, dass sich die Patientin/der Patient auch bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, hat sie/er mit dieser/diesem das Einvernehmen über die Behandlungsfortführung herzustellen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber zu informieren.
  4. (2)Absatz 2Die Ärztin/Der Arzt hat die Patientin/den Patienten nachweislich aufzuklären
    1. 1.Ziffer einsüber die mit einer nicht verschreibungskonformen Einnahme des Substitutionsmedikaments bzw. Interaktion des Substitutionsmedikamentes mit weiteren psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken sowie
    2. 2.Ziffer 2darüber, dass die Weitergabe von Substitutionsmedikamenten an Personen, denen sie nicht verschrieben wurden, für diese mit Risiken verbunden und gesetzlich verboten ist.

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