§ 10 SV Nachweisungen

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.Die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und den Standort;
    2. 2.Ziffer 2den Bestand an Suchtgiften;
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Suchtgiften;
    4. 4.Ziffer 4Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
    5. 5.Ziffer 5bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (Paragraph 2, Absatz 2,) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
  3. (3)Absatz 3Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit aufgelegten Formblätter zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen. § 8 Abs. 2a ist anzuwenden.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen. Paragraph 8, Absatz 2 a, ist anzuwenden.

Stand vor dem 14.09.2015

In Kraft vom 24.12.2009 bis 14.09.2015
  1. (1)Absatz einsDie im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.Die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma und den Standort;
    2. 2.Ziffer 2den Bestand an Suchtgiften;
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Suchtgiften;
    4. 4.Ziffer 4Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
    5. 5.Ziffer 5bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (Paragraph 2, Absatz 2,) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
  3. (3)Absatz 3Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit aufgelegten Formblätter zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen. § 8 Abs. 2a ist anzuwenden.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen. Paragraph 8, Absatz 2 a, ist anzuwenden.

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