§ 32 GGBG Besondere Pflichten von Beteiligten

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbsender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie UnternehmenSicherheitsunternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur BeförderungReisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr annehmenkontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie UnternehmenSicherheitsunternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur BeförderungReisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr annehmenkontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften sowie Paragraph 33, ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 lit. a Z 3.Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 Sitzung 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 Litera a, Ziffer 3,
  5. (5)Absatz 5Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.
  6. (6)Absatz 6Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Abs. 5 übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Absatz 5, übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.
  7. (4)Absatz 4Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.
  8. (5)Absatz 5Wer in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Absenders übernimmt, gilt hinsichtlich dieser selbst als Absender und hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
  9. (6)Absatz 6Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Betreibers eines Luftfahrzeugs ausführt, übernimmt er dessen Pflichten im selben Maß und hat sie zu erfüllen. Das gilt auch für die Anforderungen bezüglich der Personalschulung.
  10. (7)Absatz 7Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 18.06.2013 bis 12.07.2018
  1. (1)Absatz einsAbsender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie UnternehmenSicherheitsunternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur BeförderungReisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr annehmenkontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie UnternehmenSicherheitsunternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur BeförderungReisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr annehmenkontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften sowie Paragraph 33, ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind, und nur getrennt von nicht gefährlichen Gütern, soweit das in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 lit. a Z 3.Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 Sitzung 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 Litera a, Ziffer 3,
  5. (5)Absatz 5Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.
  6. (6)Absatz 6Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Abs. 5 übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Absatz 5, übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.
  7. (4)Absatz 4Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.Auch Betreiber von Luftfahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter nur unter Einhaltung der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung annehmen und befördern und haben die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen zu treffen.
  8. (5)Absatz 5Wer in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Absenders übernimmt, gilt hinsichtlich dieser selbst als Absender und hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
  9. (6)Absatz 6Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Betreibers eines Luftfahrzeugs ausführt, übernimmt er dessen Pflichten im selben Maß und hat sie zu erfüllen. Das gilt auch für die Anforderungen bezüglich der Personalschulung.
  10. (7)Absatz 7Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.

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