§ 28 GGBG

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:(1) Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften festgestellt wurden, können an einem von den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Platz angehalten werden. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

1.

das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1995;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;

3.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 200/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1986;

4.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung), BGBl. Nr. 207/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;

5.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen, BGBl. Nr. 143/1981;

6.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), BGBl. Nr. 220/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;

7.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl. Nr. 270/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;

8.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut Lenkerausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 687/1992;

9.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), BGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;

10.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 526/1989;

11.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 - GGTFV 1993), BGBl. Nr. 370/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 639/1993 sowie

12.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, BGBl. Nr. 565/1982.

(2) Bei Gefahr im Verzug haben die Organe gemäß Abs. 1 die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Organen gemäß Abs. 1, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Ergibt sich aus den verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von den Organen gemäß Abs. 1 die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Schiffsführer und die anderen an Bord befindlichen Personen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 01.09.1998 bis 20.05.2011

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:(1) Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften festgestellt wurden, können an einem von den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Platz angehalten werden. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

1.

das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1995;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten, BGBl. Nr. 404/1979;

3.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. Nr. 200/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1986;

4.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR und über die Eintragung in das Beförderungspapier (3. Ausnahmeverordnung), BGBl. Nr. 207/1980 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 142/1981;

5.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Zuweisung einer Kurzbezeichnung an Sachverständige und Prüfstellen, BGBl. Nr. 143/1981;

6.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung), BGBl. Nr. 220/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 166/1990;

7.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl. Nr. 270/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 22/1990;

8.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die besondere Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut Lenkerausbildungsverordnung), BGBl. Nr. 506/1987 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 687/1992;

9.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung), BGBl. Nr. 20/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 267/1989;

10.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung), BGBl. Nr. 526/1989;

11.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 - GGTFV 1993), BGBl. Nr. 370/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 639/1993 sowie

12.

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen, BGBl. Nr. 565/1982.

(2) Bei Gefahr im Verzug haben die Organe gemäß Abs. 1 die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Organen gemäß Abs. 1, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Ergibt sich aus den verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von den Organen gemäß Abs. 1 die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Schiffsführer und die anderen an Bord befindlichen Personen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

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