§ 26 GGBG Ausbildung von Sachkundigen

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, derQualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.Soweit dies auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, derQualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Absatz 3, anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:
    1. 1.Ziffer einsdie in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommendenAbs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß Paragraph 2in Absatz eins, Ziffer 3, in Betracht kommendengenannten Vorschriften erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz 3, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und
    2. 2.Ziffer 2für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 21.05.2011 bis 12.07.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, derQualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.Soweit dies auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, derQualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Absatz 3, anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Absatz eins, auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:
    1. 1.Ziffer einsdie in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,
    2. 2.Ziffer 2die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,
    3. 3.Ziffer 3die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommendenAbs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß Paragraph 2in Absatz eins, Ziffer 3, in Betracht kommendengenannten Vorschriften erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die Anerkennung gemäß Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:Für die Bescheide gemäß Absatz 3, sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und
    2. 2.Ziffer 2für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

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