§ 17 GGBG Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 16 Abs. 7 Z 2 verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.Der gemäß Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.
  2. (1)Absatz einsWurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß § 16 aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß Paragraph 16, aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  3. (2)Absatz 2Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit BescheidJe nach Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid
    1. 1.Ziffer einsdie weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder
    3. 3.Ziffer 3die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.
  4. (23)Absatz 23Bei der UntersagungEinschränkung oder EinschränkungUntersagung gemäß Abs. 12 Z 2 und 3 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hatBei der LandeshauptmannUntersagung gemäß Abs. 2 Z 3 ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat erHierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daßdass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.Bei der UntersagungEinschränkung oder EinschränkungUntersagung gemäß Absatz eins2, ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden wordenZiffer 2 und 3 ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hatBei der LandeshauptmannUntersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat erHierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daßdass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
  5. (4)Absatz 4Wurde ein Bescheid gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.Wurde ein Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
  6. (5)Absatz 5Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
  7. (36)Absatz 36Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 12 erlassenen Bescheid hathaben keine aufschiebende Wirkung.Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz eins2, erlassenen Bescheid hathaben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.1998 bis 31.07.2007
  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 16 Abs. 7 Z 2 verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.Der gemäß Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.
  2. (1)Absatz einsWurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß § 16 aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß Paragraph 16, aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  3. (2)Absatz 2Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit BescheidJe nach Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid
    1. 1.Ziffer einsdie weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder
    3. 3.Ziffer 3die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.
  4. (23)Absatz 23Bei der UntersagungEinschränkung oder EinschränkungUntersagung gemäß Abs. 12 Z 2 und 3 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hatBei der LandeshauptmannUntersagung gemäß Abs. 2 Z 3 ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat erHierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daßdass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.Bei der UntersagungEinschränkung oder EinschränkungUntersagung gemäß Absatz eins2, ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden wordenZiffer 2 und 3 ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hatBei der LandeshauptmannUntersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat erHierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daßdass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
  5. (4)Absatz 4Wurde ein Bescheid gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.Wurde ein Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
  6. (5)Absatz 5Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
  7. (36)Absatz 36Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 12 erlassenen Bescheid hathaben keine aufschiebende Wirkung.Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz eins2, erlassenen Bescheid hathaben keine aufschiebende Wirkung.

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