§ 10 GGBG Ergänzende generelle Regelungen

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter
    1. 1.Ziffer einsGefahrguteinstufungen bestätigt,
    2. 2.Ziffer 2Beförderungsbedingungen festgelegt,
    3. 3.Ziffer 3Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,
    4. 4.Ziffer 4ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oderergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder
    5. 5.Ziffer 5gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,
    soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64, zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.soweit dies nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 Sitzung 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 Sitzung 64, zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von Paragraph 35, Absatz 3, sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 21.05.2011 bis 12.07.2018
  1. (1)Absatz einsMit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter
    1. 1.Ziffer einsGefahrguteinstufungen bestätigt,
    2. 2.Ziffer 2Beförderungsbedingungen festgelegt,
    3. 3.Ziffer 3Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,
    4. 4.Ziffer 4ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oderergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder
    5. 5.Ziffer 5gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,
    soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64, zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.soweit dies nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 Sitzung 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 Sitzung 64, zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von Paragraph 35, Absatz 3, sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

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