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Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
1. | die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, | |||||||||
2. | sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind, | |||||||||
3. | ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und | |||||||||
4. | an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind. |
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
1. | die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, | |||||||||
2. | sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und zugelassen sind, | |||||||||
3. | ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend zugelassen ist und sie diesem entsprechen und | |||||||||
4. | an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind. |