§ 116g AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sindSoweit in den Absatz 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, mit 1. April 2010 anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2Beförderungen von Alkohol, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.Beförderungen von Alkohol, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen des § 19, § 20 und § 45, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Absatz 7,, die Bestimmungen des Paragraph 19,, Paragraph 20 und Paragraph 45,, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21, der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, Sitzung 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  3. (3)Absatz 3Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
    1. 1.Ziffer einsder Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Absatz 7, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  4. (4)Absatz 4§ 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist auf jede Verbringung von Alkohol aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für jede Beförderung von Alkohol nach § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.Für jede Beförderung von Alkohol nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Absatz 7, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
  6. (6)Absatz 6§ 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist auf jede Verbringung von Alkohol von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Für jede Beförderung von Alkohol nach § 38 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.Für jede Beförderung von Alkohol nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Begleitdokuments nach § 42 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Begleitdokuments nach Paragraph 42, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung.
  9. (9)Absatz 9Berechtigte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.Berechtigte Empfänger im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,.
  10. (10)Absatz 10Bewilligungen als Beauftragte nach § 41 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 41 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 und § 71 Abs. 5 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.Bewilligungen als Beauftragte nach Paragraph 41, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 5, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
§ 116g AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sindSoweit in den Absatz 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, mit 1. April 2010 anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2Beförderungen von Alkohol, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.Beförderungen von Alkohol, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen des § 19, § 20 und § 45, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Absatz 7,, die Bestimmungen des Paragraph 19,, Paragraph 20 und Paragraph 45,, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21, der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, Sitzung 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  3. (3)Absatz 3Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
    1. 1.Ziffer einsder Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Absatz 7, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  4. (4)Absatz 4§ 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist auf jede Verbringung von Alkohol aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für jede Beförderung von Alkohol nach § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.Für jede Beförderung von Alkohol nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Absatz 7, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
  6. (6)Absatz 6§ 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist auf jede Verbringung von Alkohol von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Für jede Beförderung von Alkohol nach § 38 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.Für jede Beförderung von Alkohol nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Begleitdokuments nach § 42 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Begleitdokuments nach Paragraph 42, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung.
  9. (9)Absatz 9Berechtigte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.Berechtigte Empfänger im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,.
  10. (10)Absatz 10Bewilligungen als Beauftragte nach § 41 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 41 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 und § 71 Abs. 5 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.Bewilligungen als Beauftragte nach Paragraph 41, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 5, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
§ 116g AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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