§ 109 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (§ 80) durchführt.Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (Paragraph 31,), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (Paragraph 80,) durchführt.
  2. (2)Absatz 2Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.
  3. (3)Absatz 3Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt Paragraph 31, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Absatz 3, nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat
    1. 1.Ziffer einsdas Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,
    2. 2.Ziffer 2die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Absatz eins, festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.
§ 109 AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsFür Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (§ 80) durchführt.Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (Paragraph 31,), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (Paragraph 80,) durchführt.
  2. (2)Absatz 2Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.
  3. (3)Absatz 3Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt Paragraph 31, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Absatz 3, nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat
    1. 1.Ziffer einsdas Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,
    2. 2.Ziffer 2die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Absatz eins, festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.
§ 109 AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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