§ 107 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20§ 107 AlkStG) als erteilt, wenn

1.

sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und

2.

der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung

a)

beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

b)

erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.

(2) Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2021
(1) Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20§ 107 AlkStG) als erteilt, wenn

1.

sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und

2.

der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung

a)

beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

b)

erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.

(2) Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer seit 31.12.2021 weggefallen.

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