§ 107 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wennFür den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (Paragraph 20,) als erteilt, wenn
    1. 1.Ziffer einssich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
      1. a)Litera abeantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
      2. b)Litera berklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
  2. (2)Absatz 2Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.
§ 107 AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsFür den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wennFür den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (Paragraph 20,) als erteilt, wenn
    1. 1.Ziffer einssich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
    2. 2.Ziffer 2der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
      1. a)Litera abeantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
      2. b)Litera berklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
  2. (2)Absatz 2Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.
§ 107 AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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