§ 91 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Teil II

Alkoholmonopol

Gegenstand

Wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 91§ 20 Abs. 2 herstellt, begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen. Das Alkoholmonopol umfaßtWer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

1.

die Herstellung von Alkohol der Pos. 2207 der Kombinierten Nomenklatur und

2.

die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehältigen Waren und Rübenstoffen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
Teil II

Alkoholmonopol

Gegenstand

Wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 91§ 20 Abs. 2 herstellt, begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen. Das Alkoholmonopol umfaßtWer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

1.

die Herstellung von Alkohol der Pos. 2207 der Kombinierten Nomenklatur und

2.

die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehältigen Waren und Rübenstoffen.

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