Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
1. | in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder | |||||||||
2. | unmittelbar in ein Drittland ausgeführt | |||||||||
worden ist. |
(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (§ 20 Abs. 2) hergestellt worden ist.
(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.
1. | im Falle des Abs 1 Z 1 | |||||||||
a) | das Verfahren nach § 48 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder | |||||||||
b) | im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder | |||||||||
c) | bei Versendungen im Versandhandel gemäß § 52 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde, | |||||||||
2. | im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird. |
(3a4) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 35) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
(45) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbrachtFällen
1. | des Abs. 3 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender | |||||||||
2. | des Abs. 3 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde | |||||||||
3. | des Abs. 3 Z 1 lit. c der Versandhändler | |||||||||
4. | des Abs. 3 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde. |
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder in das Drittland ausgeführt wurdedie Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.
(4a7) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderungab dem Zeitpunkt des AlkoholsErwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 3 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 8 Z 18 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
1. | in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder | |||||||||
2. | unmittelbar in ein Drittland ausgeführt | |||||||||
worden ist. |
(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (§ 20 Abs. 2) hergestellt worden ist.
(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.
1. | im Falle des Abs 1 Z 1 | |||||||||
a) | das Verfahren nach § 48 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder | |||||||||
b) | im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder | |||||||||
c) | bei Versendungen im Versandhandel gemäß § 52 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde, | |||||||||
2. | im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird. |
(3a4) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 35) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
(45) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbrachtFällen
1. | des Abs. 3 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender | |||||||||
2. | des Abs. 3 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde | |||||||||
3. | des Abs. 3 Z 1 lit. c der Versandhändler | |||||||||
4. | des Abs. 3 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde. |
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder in das Drittland ausgeführt wurdedie Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.
(4a7) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderungab dem Zeitpunkt des AlkoholsErwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 3 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 8 Z 18 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)