§ 54 AlkStG Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. 1.Ziffer einsin einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
    worden ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (§ 20 Abs. 2) hergestellt worden ist.Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (Paragraph 20, Absatz 2,) hergestellt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 9, oder Paragraph 53, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 4,) in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gewährt wird.
  4. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) hergestellt worden ist.Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) hergestellt worden ist.
  5. (3)Absatz 3Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wennEine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs 1 Z 1im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. a)Litera adas Verfahren nach § 48 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oderdas Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 2 und nach Paragraph 53, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. b)Litera bim Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. c)Litera cbei Versendungen im Versandhandel gemäß § 52 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,bei Versendungen im Versandhandel gemäß Paragraph 52, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  6. (3a4)Absatz 3 a4Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 35) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 35,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 9, oder Paragraph 53, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  7. (4)Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  8. (4a)Absatz 4 aWird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Alkohols der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.Wird im Fall des Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Alkohols der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 53 a, Absatz 3, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  9. (5)Absatz 5Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Abs. 3 Z 1 lit. a der zertifizierte Versenderdes Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender
    2. 2.Ziffer 2des Abs. 3 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurdedes Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde
    3. 3.Ziffer 3des Abs. 3 Z 1 lit. c der Versandhändlerdes Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler
    4. 4.Ziffer 4des Abs. 3 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.des Absatz 3, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.
  10. (56)Absatz 56Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 8 Z 18 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 18, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  11. (7)Absatz 7Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.Wird im Fall des Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 53 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. 1.Ziffer einsin einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
    worden ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (§ 20 Abs. 2) hergestellt worden ist.Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (Paragraph 20, Absatz 2,) hergestellt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 9, oder Paragraph 53, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 4,) in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gewährt wird.
  4. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) hergestellt worden ist.Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) hergestellt worden ist.
  5. (3)Absatz 3Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wennEine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs 1 Z 1im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. a)Litera adas Verfahren nach § 48 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oderdas Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 2 und nach Paragraph 53, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. b)Litera bim Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. c)Litera cbei Versendungen im Versandhandel gemäß § 52 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,bei Versendungen im Versandhandel gemäß Paragraph 52, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  6. (3a4)Absatz 3 a4Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 35) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 35,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 9, oder Paragraph 53, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  7. (4)Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  8. (4a)Absatz 4 aWird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Alkohols der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.Wird im Fall des Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Alkohols der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 53 a, Absatz 3, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  9. (5)Absatz 5Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Abs. 3 Z 1 lit. a der zertifizierte Versenderdes Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender
    2. 2.Ziffer 2des Abs. 3 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurdedes Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde
    3. 3.Ziffer 3des Abs. 3 Z 1 lit. c der Versandhändlerdes Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler
    4. 4.Ziffer 4des Abs. 3 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.des Absatz 3, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.
  10. (56)Absatz 56Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 8 Z 18 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 18, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  11. (7)Absatz 7Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.Wird im Fall des Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 53 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

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