§ 53a AlkStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTreten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 49 Abs. 1 und 2 oder nach § 52 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 46 Abs. 1 gilt sinngemäß.Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach Paragraph 49, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 52, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 46, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. (1)Absatz einsTreten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  3. (2)Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 giltAls Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. 1.Ziffer einsdas Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 48 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 48, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. 3.Ziffer 3ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 8, Absatz 3, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  4. (23)Absatz 23Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 3 5 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 49 Abs. 2 § 50 Abs. 2 die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 49, Absatz 35, oder nach Paragraph 52, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 4950, Absatz 2, die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  5. (34)Absatz 34Der Steuerschuldner hat für das ErzeugnisErzeugnisse, für dasdie die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für das ErzeugnisErzeugnisse, für dasdie die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  6. (5)Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.Wird betreffend einer Beförderung nach Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  7. (6)Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsTreten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 49 Abs. 1 und 2 oder nach § 52 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 46 Abs. 1 gilt sinngemäß.Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach Paragraph 49, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 52, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 46, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. (1)Absatz einsTreten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  3. (2)Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 giltAls Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. 1.Ziffer einsdas Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 48 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 48, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. 3.Ziffer 3ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 8, Absatz 3, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  4. (23)Absatz 23Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 3 5 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 49 Abs. 2 § 50 Abs. 2 die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 49, Absatz 35, oder nach Paragraph 52, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 4950, Absatz 2, die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  5. (34)Absatz 34Der Steuerschuldner hat für das ErzeugnisErzeugnisse, für dasdie die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für das ErzeugnisErzeugnisse, für dasdie die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  6. (5)Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.Wird betreffend einer Beförderung nach Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  7. (6)Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.

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