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(1) Die zentrale Verbindungsstelle hat das InformationsAuskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im SinnSinne des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 9 VBKVO der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichenein Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrereinnerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden zuständig sindfällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
(2) Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß § 12 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß § 12 benannten Stellen sowie die gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.
(1) Die zentrale Verbindungsstelle hat das InformationsAuskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im SinnSinne des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 9 VBKVO der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichenein Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrereinnerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden zuständig sindfällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
(2) Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß § 12 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß § 12 benannten Stellen sowie die gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.