§ 9 VBKG Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten. Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach Paragraph 3, zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach Paragraph 3, Absatz eins, mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

  1. (1)Absatz einsDie zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne des Art. 3 Nummer 9 VBKVO der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein Verstoß innerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.Die zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne des Artikel 3, Nummer 9 VBKVO der nach Paragraph 3, Absatz eins, zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein Verstoß innerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß § 12 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß § 12 benannten Stellen sowie die gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Artikel 5, Absatz 3, VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß Paragraph 12, benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß Paragraph 12, benannten Stellen sowie die gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021
§ 9.Paragraph 9,

Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach § 3 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach § 3 Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten. Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach Paragraph 3, zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach Paragraph 3, Absatz eins, mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

  1. (1)Absatz einsDie zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne des Art. 3 Nummer 9 VBKVO der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein Verstoß innerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.Die zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne des Artikel 3, Nummer 9 VBKVO der nach Paragraph 3, Absatz eins, zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein Verstoß innerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß § 12 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß § 12 benannten Stellen sowie die gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Artikel 5, Absatz 3, VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß Paragraph 12, benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß Paragraph 12, benannten Stellen sowie die gemäß Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.

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