§ 7 VBKG Unterlassungsanspruch

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
  2. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
  3. (2)Absatz 2Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der sie bzw. ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
  2. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstoßes einbringen.
  3. (2)Absatz 2Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.Die Gefahr eines weiteren innergemeinschaftlichen Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung besteht nicht mehr, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der sie bzw. ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

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