§ 1 VBKG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EGEU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 364345 vom 9. Dezember 2004,27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verordnung Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO).

(EG2) überIn diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EGEU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 364345 vom 9. Dezember 2004,27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verordnung Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO).

(EG2) überIn diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.

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