§ 7 KonGeV (weggefallen)

Kontrollgerätekartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967§ 7 KonGeV werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:

1.

Entgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,

2.

Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,

3.

Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,

4.

Auskunftserteilungen,

5.

Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.

(weggefallen) seit 01.08.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.07.2017
Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967§ 7 KonGeV werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:

1.

Entgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,

2.

Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,

3.

Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,

4.

Auskunftserteilungen,

5.

Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.

(weggefallen) seit 01.08.2017 weggefallen.

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