§ 7 KonGeV (weggefallen)

Kontrollgerätekartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967§ 7 KonGeV werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen: Im Sinne des Paragraph 102 d, Absatz 8, KFG 1967 werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:

  1. 1.Ziffer einsEntgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,
  2. 2.Ziffer 2Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,
  3. 3.Ziffer 3Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,
  4. 4.Ziffer 4Auskunftserteilungen,
  5. 5.Ziffer 5Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.
(weggefallen) seit 01.08.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 26.02.2005 bis 31.07.2017
§ 7.Paragraph 7,

Im Sinne des § 102d Abs. 8 KFG 1967§ 7 KonGeV werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen: Im Sinne des Paragraph 102 d, Absatz 8, KFG 1967 werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:

  1. 1.Ziffer einsEntgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,
  2. 2.Ziffer 2Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,
  3. 3.Ziffer 3Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,
  4. 4.Ziffer 4Auskunftserteilungen,
  5. 5.Ziffer 5Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.
(weggefallen) seit 01.08.2017 weggefallen.

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