§ 6 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls nicht verlässlich (§ 4 Abs. 2 Z 3) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.Als nicht verlässlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  3. (3)Absatz 3Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
§ 6 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsAls nicht verlässlich (§ 4 Abs. 2 Z 3) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.Als nicht verlässlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  3. (3)Absatz 3Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
§ 6 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

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