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(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse hat die geistige und körperliche Eignung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzen. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzen. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test nachzuweisen.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse hat die geistige und körperliche Eignung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzen. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzen. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test nachzuweisen.