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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises
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(3) Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß § 123 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
(4) Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 5 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
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(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises
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(3) Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß § 123 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
(4) Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 5 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.