§ 3 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar
    1. 1.Ziffer einsvon Kapitänspatenten
      1. a)Litera aauf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. b)Litera bauf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. c)Litera cauf eine bestimmte Tragfähigkeit,
      4. d)Litera dauf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
      5. e)Litera eauf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
    2. 2.Ziffer 2von Schiffsführerpatenten
      1. a)Litera aauf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. b)Litera bauf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. c)Litera cauf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
      4. d)Litera dbei gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.bei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.
  2. (2)Absatz 2Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises
    1. 1.Ziffer einsdie Beförderung von Fahrgästen und
    2. 2.Ziffer 2die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung,die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,
    einschließen soll.
  3. (3)Absatz 3Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß § 123 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Paragraph 123, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 5 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 5, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
§ 3 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.02.2019 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsDer Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar
    1. 1.Ziffer einsvon Kapitänspatenten
      1. a)Litera aauf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. b)Litera bauf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. c)Litera cauf eine bestimmte Tragfähigkeit,
      4. d)Litera dauf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
      5. e)Litera eauf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
    2. 2.Ziffer 2von Schiffsführerpatenten
      1. a)Litera aauf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. b)Litera bauf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. c)Litera cauf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
      4. d)Litera dbei gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.bei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.
  2. (2)Absatz 2Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises
    1. 1.Ziffer einsdie Beförderung von Fahrgästen und
    2. 2.Ziffer 2die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung,die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung,
    einschließen soll.
  3. (3)Absatz 3Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß § 123 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Paragraph 123, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
  4. (4)Absatz 4Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 5 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 5, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.
§ 3 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten