§ 178 InvFG 2011 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (§ 136 Abs. 4):Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (Paragraph 136, Absatz 4,):
    1. 1.Ziffer einsfür den Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Anlage I Schema B dieses Bundesgesetzes oder gegebenenfalls Anlage B Schema B des ImmoInvFG einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Anlage römisch eins Schema B dieses Bundesgesetzes oder gegebenenfalls Anlage B Schema B des ImmoInvFG einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,
    2. 2.Ziffer 2für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände mit den für die Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Ziffer eins, veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände mit den für die Aufstellung nach Ziffer eins, vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Ziffer eins, findet Anwendung,
    3. 3.Ziffer 3die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.
  2. (2)Absatz 2Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Abs. 1 Z 3 findet Anwendung.Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatz eins, Ziffer 3, findet Anwendung.
§ 178 InvFG 2011 (weggefallen) seit 22.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 21.07.2013

In Kraft vom 01.09.2011 bis 21.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (§ 136 Abs. 4):Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (Paragraph 136, Absatz 4,):
    1. 1.Ziffer einsfür den Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Anlage I Schema B dieses Bundesgesetzes oder gegebenenfalls Anlage B Schema B des ImmoInvFG einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Beachtung der Anlage römisch eins Schema B dieses Bundesgesetzes oder gegebenenfalls Anlage B Schema B des ImmoInvFG einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,
    2. 2.Ziffer 2für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände mit den für die Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Ziffer eins, veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Vermögensgegenstände mit den für die Aufstellung nach Ziffer eins, vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Ziffer eins, findet Anwendung,
    3. 3.Ziffer 3die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.
  2. (2)Absatz 2Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Abs. 1 Z 3 findet Anwendung.Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatz eins, Ziffer 3, findet Anwendung.
§ 178 InvFG 2011 (weggefallen) seit 22.07.2013 weggefallen.

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