§ 176 InvFG 2011 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2013 bis 31.12.9999
§ 176.Paragraph§ 176,

Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie ausländische Verwaltungsgesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,die ausländische Verwaltungsgesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, erfüllt, als Repräsentanten benennt,
  2. 2.Ziffer 2das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 40 vergleichbaren Weise sichern, wobei die §§ 6 Abs. 2 Z 8 und 9, 28 Abs. 1 Z 5 und 44 zu beachten sind,das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des Paragraph 40, vergleichbaren Weise sichern, wobei die Paragraphen 6, Absatz 2, Ziffer 8 und 9, 28 Absatz eins, Ziffer 5 und 44 zu beachten sind,
  3. 3.Ziffer 3ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden undein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und
  4. 4.Ziffer 4die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, dass
    1. a)Litera adem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
    2. b)Litera bdie Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,
    3. c)Litera cbei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,
    4. d)Litera ddie zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß Litera e,,
    5. e)Litera eKredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und
    6. f)Litera fkeine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben, es sei denn, es handelt sich um derivative Geschäfte gemäß § 73, wobei § 73 Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt.keine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben, es sei denn, es handelt sich um derivative Geschäfte gemäß Paragraph 73,, wobei Paragraph 73, Absatz 3, nicht zur Anwendung kommt.
InvFG 2011 (weggefallen) seit 22.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 21.07.2013

In Kraft vom 01.09.2011 bis 21.07.2013
§ 176.Paragraph§ 176,

Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie ausländische Verwaltungsgesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,die ausländische Verwaltungsgesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, erfüllt, als Repräsentanten benennt,
  2. 2.Ziffer 2das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 40 vergleichbaren Weise sichern, wobei die §§ 6 Abs. 2 Z 8 und 9, 28 Abs. 1 Z 5 und 44 zu beachten sind,das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des Paragraph 40, vergleichbaren Weise sichern, wobei die Paragraphen 6, Absatz 2, Ziffer 8 und 9, 28 Absatz eins, Ziffer 5 und 44 zu beachten sind,
  3. 3.Ziffer 3ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden undein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und
  4. 4.Ziffer 4die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, dass
    1. a)Litera adem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
    2. b)Litera bdie Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,
    3. c)Litera cbei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,
    4. d)Litera ddie zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß Litera e,,
    5. e)Litera eKredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und
    6. f)Litera fkeine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben, es sei denn, es handelt sich um derivative Geschäfte gemäß § 73, wobei § 73 Abs. 3 nicht zur Anwendung kommt.keine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Gegenstand haben, es sei denn, es handelt sich um derivative Geschäfte gemäß Paragraph 73,, wobei Paragraph 73, Absatz 3, nicht zur Anwendung kommt.
InvFG 2011 (weggefallen) seit 22.07.2013 weggefallen.

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