§ 141 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die inDer Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW haben unter Einhaltungdarf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß §§ 55 § 139a Abs. 1 bis 57 sowievon der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.

(2) Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten.

(3) Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 128§§ 11 Abs. 4, 132, 133, 13638 Abs. 1 und 1386, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die MaßnahmenVorlage von Angaben zu treffenverlangen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in Österreich in den GenussEinhaltung der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vomfür diese OGAW zu liefernden Informationen erhalten. Hierzu hat der OGAW mindestens ein Kreditinstitutmaßgebenden Bestimmungen, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllt, zu benennen.

(2) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagenverantwortlich ist, zu beaufsichtigen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.

(3) ImMaßnahmen im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oderVerletzung einer Änderung der vertriebenen Anteilsgattungen hat der gemäß § 140 in einem anderen Mitgliedstaat gebilligte OGAW der FMA vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mitzuteilendieser Bestimmungen zu setzen.

(4) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hatFür die Absicht, den öffentlichen VertriebBearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen750 Euro zu veröffentlichenentrichten. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen VertriebDiese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenmehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), enden frühestens drei Monate nach der erfolgten Vertriebseinstellungab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA kann im Interessehat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnenSchuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 142 § 162 Abs. 3findet weiter Anwendung.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 01.09.2015 bis 10.12.2021

(1) Die inDer Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW haben unter Einhaltungdarf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß §§ 55 § 139a Abs. 1 bis 57 sowievon der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.

(2) Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten.

(3) Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 128§§ 11 Abs. 4, 132, 133, 13638 Abs. 1 und 1386, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die MaßnahmenVorlage von Angaben zu treffenverlangen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in Österreich in den GenussEinhaltung der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vomfür diese OGAW zu liefernden Informationen erhalten. Hierzu hat der OGAW mindestens ein Kreditinstitutmaßgebenden Bestimmungen, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erster Satz erfüllt, zu benennen.

(2) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagenverantwortlich ist, zu beaufsichtigen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.

(3) ImMaßnahmen im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oderVerletzung einer Änderung der vertriebenen Anteilsgattungen hat der gemäß § 140 in einem anderen Mitgliedstaat gebilligte OGAW der FMA vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mitzuteilendieser Bestimmungen zu setzen.

(4) Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hatFür die Absicht, den öffentlichen VertriebBearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von Anteilen einzustellen, der FMA anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen750 Euro zu veröffentlichenentrichten. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen VertriebDiese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenmehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), enden frühestens drei Monate nach der erfolgten Vertriebseinstellungab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA kann im Interessehat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnenSchuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 142 § 162 Abs. 3findet weiter Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten