§ 93 InvFG 2011 Feeder-OGAW

Investmentfondsgesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1, §§ 67, 68, 70, 71, 74, 76, 77, und 78 Abs. 3 mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 67,, 68, 70, 71, 74, 76, 77, und 78 Absatz 3, mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.
  2. (2)Absatz 2Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 vH seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 67 Abs. 2 1 Z 4 gehaltene Sichteinlagen und kündbare Einlagen;gemäß Paragraph 67, Absatz 2eins, Ziffer 4, gehaltene Sichteinlagen und kündbare Einlagen;
    2. 2.Ziffer 2derivative Finanzinstrumente gemäß § 73, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 73,, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke der Einhaltung von § 73 Abs. 5 und 6 hat der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Abs. 2 Z 2 zu berechnen:Für die Zwecke der Einhaltung von Paragraph 73, Absatz 5 und 6 hat der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Absatz 2, Ziffer 2, zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsentweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder
    2. 2.Ziffer 2mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-OGAW im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz einsEin Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1, §§ 67, 68, 70, 71, 74, 76, 77, und 78 Abs. 3 mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 67,, 68, 70, 71, 74, 76, 77, und 78 Absatz 3, mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.
  2. (2)Absatz 2Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 vH seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 67 Abs. 2 1 Z 4 gehaltene Sichteinlagen und kündbare Einlagen;gemäß Paragraph 67, Absatz 2eins, Ziffer 4, gehaltene Sichteinlagen und kündbare Einlagen;
    2. 2.Ziffer 2derivative Finanzinstrumente gemäß § 73, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;derivative Finanzinstrumente gemäß Paragraph 73,, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;
    3. 3.Ziffer 3wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke der Einhaltung von § 73 Abs. 5 und 6 hat der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Abs. 2 Z 2 zu berechnen:Für die Zwecke der Einhaltung von Paragraph 73, Absatz 5 und 6 hat der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Absatz 2, Ziffer 2, zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsentweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder
    2. 2.Ziffer 2mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-OGAW im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten