§ 17 InvFG 2011 Risikomanagement

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat eine ständige Risikomanagement-Funktion dauerhaft einzurichten, die – soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte und der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen und verhältnismäßig ist – von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 3. Hauptstückes entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe:
    1. 1.Ziffer einsDie Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;
    2. 2.Ziffer 2für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den §§ 89, 90 und 91 fallen;für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den Paragraphen 89,, 90 und 91 fallen;
    3. 3.Ziffer 3die Geschäftsleitung bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;
    4. 4.Ziffer 4der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat regelmäßig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:
      1. a)Litera aKohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;
      2. b)Litera bEinhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;
      3. c)Litera cAngemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden;
    5. 5.Ziffer 5der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können;
    6. 6.Ziffer 6die in § 92 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten, im Falle des § 5 Abs. 5 in Zusammenarbeit mit der Depotbank, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.die in Paragraph 92, dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten, im Falle des Paragraph 5, Absatz 5, in Zusammenarbeit mit der Depotbank, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.
  4. (4)Absatz 4Die ständige Risikomanagement-Funktion hat über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen zu verfügen, die zur Erfüllung der in Abs. 3 genannten Aufgaben erforderlich sind.Die ständige Risikomanagement-Funktion hat über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen zu verfügen, die zur Erfüllung der in Absatz 3, genannten Aufgaben erforderlich sind.

Stand vor dem 17.03.2016

In Kraft vom 01.07.2011 bis 17.03.2016
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat eine ständige Risikomanagement-Funktion dauerhaft einzurichten, die – soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte und der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen und verhältnismäßig ist – von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen der Bestimmungen des 4. Abschnittes des 3. Hauptstückes entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe:
    1. 1.Ziffer einsDie Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;
    2. 2.Ziffer 2für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den §§ 89, 90 und 91 fallen;für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den Paragraphen 89,, 90 und 91 fallen;
    3. 3.Ziffer 3die Geschäftsleitung bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;
    4. 4.Ziffer 4der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat regelmäßig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:
      1. a)Litera aKohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;
      2. b)Litera bEinhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;
      3. c)Litera cAngemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden;
    5. 5.Ziffer 5der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können;
    6. 6.Ziffer 6die in § 92 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten, im Falle des § 5 Abs. 5 in Zusammenarbeit mit der Depotbank, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.die in Paragraph 92, dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten, im Falle des Paragraph 5, Absatz 5, in Zusammenarbeit mit der Depotbank, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.
  4. (4)Absatz 4Die ständige Risikomanagement-Funktion hat über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen zu verfügen, die zur Erfüllung der in Abs. 3 genannten Aufgaben erforderlich sind.Die ständige Risikomanagement-Funktion hat über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen zu verfügen, die zur Erfüllung der in Absatz 3, genannten Aufgaben erforderlich sind.

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