§ 15a A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 § 15a A-QSGauf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen seit 30.09.2016 weggefallen.

(2) Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach

1.

Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oder

2.

Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oder

3.

Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oder

4.

Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oder

5.

Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oder

6.

amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder

7.

Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,

neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 29.09.2011 bis 30.09.2016
(1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 § 15a A-QSGauf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen seit 30.09.2016 weggefallen.

(2) Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach

1.

Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oder

2.

Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oder

3.

Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oder

4.

Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oder

5.

Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oder

6.

amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder

7.

Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,

neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

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