§ 15a A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
  2. (2)Absatz 2Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach
    1. 1.Ziffer einsErlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oderErlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oderErlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 b, oder
    3. 3.Ziffer 3Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
    4. 4.Ziffer 4Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 18, oder
    5. 5.Ziffer 5Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 a, oder
    6. 6.Ziffer 6amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oderamtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 15, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
    7. 7.Ziffer 7Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,Verzicht auf eine gemäß Paragraph 15, erteilte Bescheinigung,
    neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
§ 15a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 29.09.2011 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsIm Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
  2. (2)Absatz 2Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach
    1. 1.Ziffer einsErlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oderErlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oderErlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 b, oder
    3. 3.Ziffer 3Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
    4. 4.Ziffer 4Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 18, oder
    5. 5.Ziffer 5Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 a, oder
    6. 6.Ziffer 6amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oderamtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 15, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
    7. 7.Ziffer 7Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,Verzicht auf eine gemäß Paragraph 15, erteilte Bescheinigung,
    neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
§ 15a A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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