§ 11 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle Schilling10 Cent aufgerundet.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2001

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle Schilling10 Cent aufgerundet.

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