§ 8 B-JFG Richtlinien

Bundes-Jugendförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsZielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
    2. 2.Ziffer 2die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
    4. 4.Ziffer 4Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
    5. 5.Ziffer 5das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
    8. 8.Ziffer 8die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
    9. 9.Ziffer 9den Datenschutz,
    10. 10.Ziffer 10das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
    11. 11.Ziffer 11den Gerichtsstand.
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 13 Z 1a, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer eins a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
    1. 10.Ziffer 10das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
    2. 11.Ziffer 11den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsZielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
    2. 2.Ziffer 2die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
    4. 4.Ziffer 4Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
    5. 5.Ziffer 5das Förderansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
    8. 8.Ziffer 8die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,
    9. 9.Ziffer 9den Datenschutz,
    10. 10.Ziffer 10das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
    11. 11.Ziffer 11den Gerichtsstand.
    (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 13 Z 1a, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer eins a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
    1. 10.Ziffer 10das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
    2. 11.Ziffer 11den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Paragraph 7, Absatz 7, zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

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