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Wird in anderen Bundesgesetzen auf dieses Bundesgesetz in der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgtbis zum Ablauf des 30. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 42 Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 42, Absatz 2Juni 2004 geltenden Fassung verwiesen, sind anzuwendendiese Verweisungen auf dieses Bundesgesetz in der ab 1. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nichtJuli 2004 geltenden Fassung und die neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung zu berücksichtigenbeziehen. Sehen diese Verweisungen die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung auf Arbeitnehmer einer ausgegliederten Einrichtung, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten oder auf Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zu dieser Einrichtung vor, finden auf den durch die Verweisung erfassten Personenkreis dieser Einrichtung auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung.
Wird in anderen Bundesgesetzen auf dieses Bundesgesetz in der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgtbis zum Ablauf des 30. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 42 Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 42, Absatz 2Juni 2004 geltenden Fassung verwiesen, sind anzuwendendiese Verweisungen auf dieses Bundesgesetz in der ab 1. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nichtJuli 2004 geltenden Fassung und die neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung zu berücksichtigenbeziehen. Sehen diese Verweisungen die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung auf Arbeitnehmer einer ausgegliederten Einrichtung, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten oder auf Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zu dieser Einrichtung vor, finden auf den durch die Verweisung erfassten Personenkreis dieser Einrichtung auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung.