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Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
2. | Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes, | |||||||||
3. | Koordination der Arbeitsgruppen und | |||||||||
4. | Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission. |
Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:
1. |
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2. |
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2. | Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes, | |||||||||
3. | Koordination der Arbeitsgruppen und | |||||||||
4. | Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission. |