§ 33 B-GlBG Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph 33,

Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsBeratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  2. 12.Ziffer eins2Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung im Bundesdienst,nach dem
    1. 2.Ziffer 2Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,Abschnitt des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  3. 2.Ziffer 2Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst,
  4. 3.Ziffer 3Koordination der Arbeitsgruppen und
  5. 4.Ziffer 4Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 13.02.1993 bis 30.06.2004
§ 33.Paragraph 33,

Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsBeratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  2. 12.Ziffer eins2Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung im Bundesdienst,nach dem
    1. 2.Ziffer 2Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,Abschnitt des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  3. 2.Ziffer 2Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst,
  4. 3.Ziffer 3Koordination der Arbeitsgruppen und
  5. 4.Ziffer 4Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.

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