§ 33 B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

1.

Ausarbeitung von Vorschlägen für dieBeratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,

2.

Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung undAusarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung im Bundesdienst,nach dem

2.

Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,

3.

Koordination der Arbeitsgruppen und

4.

Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 13.02.1993 bis 30.06.2004

Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

1.

Ausarbeitung von Vorschlägen für dieBeratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,

2.

Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung undAusarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung im Bundesdienst,nach dem

2.

Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,

3.

Koordination der Arbeitsgruppen und

4.

Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.

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