§ 14 B-GlBG Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14, (1) Ist eine vertraglich Bedienstete

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bundim § 13 genannten Gründe führen. Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachverwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer im Paragraph 313, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.

  1. (2)Absatz 2Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete
    1. 1.Ziffer einsbei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2004
§ 14.Paragraph 14, (1) Ist eine vertraglich Bedienstete

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bundim § 13 genannten Gründe führen. Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachverwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer im Paragraph 313, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.

  1. (2)Absatz 2Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete
    1. 1.Ziffer einsbei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

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