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§ 14. (1) Ist eine vertraglich BediensteteBei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachim § 3 Z 5 § 13 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.
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§ 14. (1) Ist eine vertraglich BediensteteBei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachim § 3 Z 5 § 13 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.
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