§ 14 B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

§ 14. (1) Ist eine vertraglich BediensteteBei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachim § 3 Z 5 § 13 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder

2.

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2004
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

§ 14. (1) Ist eine vertraglich BediensteteBei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachim § 3 Z 5 § 13 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder

2.

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

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