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Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bundim § 13 genannten Gründe führen. Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachverwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer im Paragraph 313, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.
Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder ein vertraglich Bediensteterdas Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bundim § 13 genannten Gründe führen. Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachverwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer im Paragraph 313, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.