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(2) Die Erhöhung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
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(3) Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erhöhung des Eigenkapitals für die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags hat sowohl das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit als auch einer rechnerischen Überschuldung zu berücksichtigen.
(4) Folgende Formen der Erhöhung des frei verfügbaren Eigenkapitals sind zulässig:
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(5) Die Maßnahmen zur Eigenkapitalsicherung nach Abs. 4 Z 1 bis 3 sind vom Stiftungsrat zu genehmigen. Weiters ist in den Fällen des Abs. 4 Z 1 die geplante Heranziehung von Mitteln der Widmungsrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen. In den Fällen des Abs. 4 Z 2 und 3 ist die Durchführung der Maßnahme vorab bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage einer Stellungnahme der Prüfungskommission festzustellen, ob und in welchem Ausmaß eine Erhöhung zulässig ist und die Maßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen.
(2) Die Erhöhung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
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(3) Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erhöhung des Eigenkapitals für die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags hat sowohl das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit als auch einer rechnerischen Überschuldung zu berücksichtigen.
(4) Folgende Formen der Erhöhung des frei verfügbaren Eigenkapitals sind zulässig:
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(5) Die Maßnahmen zur Eigenkapitalsicherung nach Abs. 4 Z 1 bis 3 sind vom Stiftungsrat zu genehmigen. Weiters ist in den Fällen des Abs. 4 Z 1 die geplante Heranziehung von Mitteln der Widmungsrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen. In den Fällen des Abs. 4 Z 2 und 3 ist die Durchführung der Maßnahme vorab bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage einer Stellungnahme der Prüfungskommission festzustellen, ob und in welchem Ausmaß eine Erhöhung zulässig ist und die Maßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen.