§ 38a ORF-G Abschöpfungsverfahren

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß §§ 37 oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen anzuordnen, wenn der Österreichische RundfunkDie Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß Paragraphen 37, oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen anzuordnen, wenn der Österreichische Rundfunk
    1. 1.Ziffer einsMittel aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen für Tätigkeiten herangezogen hat, die die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreiten, insbesondere für die eine Auftragsvorprüfung durchzuführen gewesen wäre, aber nicht durchgeführt wurde oder bei denen die Behörde nach Durchführung der Auftragsvorprüfung eine negative Entscheidung erlassen hat, in der Höhe dieser Mittel, oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein Verhalten gemäß § 31c den Bedarf nach Finanzierung aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten ProgrammentgeltsORF-Beitrags, oderdurch ein Verhalten gemäß Paragraph 31 c, den Bedarf nach Finanzierung aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten ProgrammentgeltsORF-Beitrags, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des § 39a vorgenommen hat.eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des Paragraph 39 a, vorgenommen hat.
    Mitteln aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des ProgrammentgeltsORF-Beitrags nach § 31 Abs. 3 in Abzug zu bringen wären.Mitteln aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des ProgrammentgeltsORF-Beitrags nach Paragraph 31, Absatz 3, in Abzug zu bringen wären.
  2. (2)Absatz 2Aufgrund einer mit Bescheid angeordneten Abschöpfung hat der Österreichische Rundfunk die Mittel in der angeordneten Höhe dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und gesondert auszuweisen. Übersteigen die derart abgeschöpften Mittel 0,5 vH der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages, hat der Österreichische Rundfunk spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des § 31 das Programmentgeltden ORF-Beitrag neu festzulegen und die gemäß Abs. 1 abgeschöpften Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen (§ 31 Abs. 5).Aufgrund einer mit Bescheid angeordneten Abschöpfung hat der Österreichische Rundfunk die Mittel in der angeordneten Höhe dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und gesondert auszuweisen. Übersteigen die derart abgeschöpften Mittel 0,5 vH der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages, hat der Österreichische Rundfunk spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des Paragraph 31, das Programmentgeltden ORF-Beitrag neu festzulegen und die gemäß Absatz eins, abgeschöpften Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen (Paragraph 31, Absatz 5,).
  3. (3)Absatz 3Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  4. (4)Absatz 4Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Österreichische Rundfunk Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den gesetzlichen Vorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
  5. (5)Absatz 5Nach Abs. 1 Z 2 ist nicht vorzugehen, wenn das Verhalten den Tatbestand des Art. 102 AEUV erfüllt.Nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht vorzugehen, wenn das Verhalten den Tatbestand des Artikel 102, AEUV erfüllt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß §§ 37 oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen anzuordnen, wenn der Österreichische RundfunkDie Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß Paragraphen 37, oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen anzuordnen, wenn der Österreichische Rundfunk
    1. 1.Ziffer einsMittel aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen für Tätigkeiten herangezogen hat, die die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreiten, insbesondere für die eine Auftragsvorprüfung durchzuführen gewesen wäre, aber nicht durchgeführt wurde oder bei denen die Behörde nach Durchführung der Auftragsvorprüfung eine negative Entscheidung erlassen hat, in der Höhe dieser Mittel, oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein Verhalten gemäß § 31c den Bedarf nach Finanzierung aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten ProgrammentgeltsORF-Beitrags, oderdurch ein Verhalten gemäß Paragraph 31 c, den Bedarf nach Finanzierung aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten ProgrammentgeltsORF-Beitrags, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des § 39a vorgenommen hat.eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des Paragraph 39 a, vorgenommen hat.
    Mitteln aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des ProgrammentgeltsORF-Beitrags nach § 31 Abs. 3 in Abzug zu bringen wären.Mitteln aus ProgrammentgeltORF-Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des ProgrammentgeltsORF-Beitrags nach Paragraph 31, Absatz 3, in Abzug zu bringen wären.
  2. (2)Absatz 2Aufgrund einer mit Bescheid angeordneten Abschöpfung hat der Österreichische Rundfunk die Mittel in der angeordneten Höhe dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und gesondert auszuweisen. Übersteigen die derart abgeschöpften Mittel 0,5 vH der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages, hat der Österreichische Rundfunk spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des § 31 das Programmentgeltden ORF-Beitrag neu festzulegen und die gemäß Abs. 1 abgeschöpften Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen (§ 31 Abs. 5).Aufgrund einer mit Bescheid angeordneten Abschöpfung hat der Österreichische Rundfunk die Mittel in der angeordneten Höhe dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und gesondert auszuweisen. Übersteigen die derart abgeschöpften Mittel 0,5 vH der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages, hat der Österreichische Rundfunk spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des Paragraph 31, das Programmentgeltden ORF-Beitrag neu festzulegen und die gemäß Absatz eins, abgeschöpften Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen (Paragraph 31, Absatz 5,).
  3. (3)Absatz 3Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  4. (4)Absatz 4Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Österreichische Rundfunk Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den gesetzlichen Vorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
  5. (5)Absatz 5Nach Abs. 1 Z 2 ist nicht vorzugehen, wenn das Verhalten den Tatbestand des Art. 102 AEUV erfüllt.Nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht vorzugehen, wenn das Verhalten den Tatbestand des Artikel 102, AEUV erfüllt.

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