§ 33 ORF-G Redaktionsstatut

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein RedakteurstatutRedaktionsstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines RedakteurstatutsRedaktionsstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.Zur Sicherstellung der im Paragraph 32, Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein RedakteurstatutRedaktionsstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines RedakteurstatutsRedaktionsstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
  2. (2)Absatz 2Ein RedakteurstatutRedaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.Ein RedakteurstatutRedaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Absatz 6,
  3. (3)Absatz 3Das RedakteurstatutRedaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
    2. 2.Ziffer 2den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
    4. 4.Ziffer 4die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem RedakteurstatutRedaktionsstatut.
  4. (4)Absatz 4Durch das RedakteurstatutRedaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Wahrnehmung der sich aus dem RedakteurstatutRedaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern,Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprechern dem RedakteursausschussRedaktionsausschuss bzw. dem RedakteursratRedaktionsrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl eine Redaktionssprecherin bzw. einen RedakteurssprecherRedaktionssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter eine weitere Redaktionssprecherin bzw. ein weiterer RedakteurssprecherRedaktionssprecher zu wählen.
  6. (6)Absatz 6Spätestens acht Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer vier Wochen die Regulierungsbehörde.
  7. (7)Absatz 7Die gewählten RedakteurssprecherRedaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher bilden gemeinsam den RedakteursausschussRedaktionsausschuss, der die im RedakteurstatutRedaktionsstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der RedakteursausschussRedaktionsausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  8. (8)Absatz 8Der RedakteursausschussRedaktionsausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen RedakteursratRedaktionsrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der RedakteursratRedaktionsrat ist dem RedakteursausschussRedaktionsausschuss verantwortlich.
  9. (9)Absatz 9An den Sitzungen des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der RedakteursausschussRedaktionsausschuss bzw. der RedakteursratRedaktionsrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
  10. (10)Absatz 10Die Wahl der RedakteurssprecherRedaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten RedakteursausschussRedaktionsausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.Die Wahl der RedakteurssprecherRedaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Absatz eins,), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten RedakteursausschussRedaktionsausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
  11. (11)Absatz 11Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
  12. (12)Absatz 12Beschlüsse des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.
  13. (13)Absatz 13Den erforderlichen Sachaufwand, der dem RedakteursausschussRedaktionsausschuss bzw. dem RedakteursratRedaktionsrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das RedakteurstatutRedaktionsstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
  14. (14)Absatz 14Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein RedakteurstatutRedaktionsstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines RedakteurstatutsRedaktionsstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.Zur Sicherstellung der im Paragraph 32, Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein RedakteurstatutRedaktionsstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines RedakteurstatutsRedaktionsstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
  2. (2)Absatz 2Ein RedakteurstatutRedaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.Ein RedakteurstatutRedaktionsstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des RedakteurstatutsRedaktionsstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Absatz 6,
  3. (3)Absatz 3Das RedakteurstatutRedaktionsstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
    2. 2.Ziffer 2den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
    4. 4.Ziffer 4die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem RedakteurstatutRedaktionsstatut.
  4. (4)Absatz 4Durch das RedakteurstatutRedaktionsstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Wahrnehmung der sich aus dem RedakteurstatutRedaktionsstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern,Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprechern dem RedakteursausschussRedaktionsausschuss bzw. dem RedakteursratRedaktionsrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl eine Redaktionssprecherin bzw. einen RedakteurssprecherRedaktionssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter eine weitere Redaktionssprecherin bzw. ein weiterer RedakteurssprecherRedaktionssprecher zu wählen.
  6. (6)Absatz 6Spätestens acht Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer vier Wochen die Regulierungsbehörde.
  7. (7)Absatz 7Die gewählten RedakteurssprecherRedaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher bilden gemeinsam den RedakteursausschussRedaktionsausschuss, der die im RedakteurstatutRedaktionsstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der RedakteursausschussRedaktionsausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  8. (8)Absatz 8Der RedakteursausschussRedaktionsausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen RedakteursratRedaktionsrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der RedakteursratRedaktionsrat ist dem RedakteursausschussRedaktionsausschuss verantwortlich.
  9. (9)Absatz 9An den Sitzungen des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der RedakteursausschussRedaktionsausschuss bzw. der RedakteursratRedaktionsrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
  10. (10)Absatz 10Die Wahl der RedakteurssprecherRedaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten RedakteursausschussRedaktionsausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.Die Wahl der RedakteurssprecherRedaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Absatz eins,), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten RedakteursausschussRedaktionsausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
  11. (11)Absatz 11Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
  12. (12)Absatz 12Beschlüsse des RedakteursausschussesRedaktionsausschusses bzw. des RedakteursratesRedaktionsrates sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.
  13. (13)Absatz 13Den erforderlichen Sachaufwand, der dem RedakteursausschussRedaktionsausschuss bzw. dem RedakteursratRedaktionsrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das RedakteurstatutRedaktionsstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
  14. (14)Absatz 14Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.

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