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ABSCHNITT V
Rechtliche (1) Die Direktoren und finanzielle
Kontrolle
§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadetdie Landesdirektoren haben im Rahmen der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenatlangfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der über behauptete VerletzungenStellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.
(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.
(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn der Generaldirektor Vorschlägen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hatihrer Seite nicht Rechnung trägt. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.
ABSCHNITT V
Rechtliche (1) Die Direktoren und finanzielle
Kontrolle
§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadetdie Landesdirektoren haben im Rahmen der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenatlangfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der über behauptete VerletzungenStellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.
(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.
(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn der Generaldirektor Vorschlägen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hatihrer Seite nicht Rechnung trägt. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.