§ 22 ORF-G Generaldirektor

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 22, (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

  1. (1)Absatz einsDer Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (Paragraph 24, Absatz 2,), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  6. (3)Absatz 3Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
  7. (4)Absatz 4Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  8. (5)Absatz 5Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2001
Paragraph 22, (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

  1. (1)Absatz einsDer Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (Paragraph 24, Absatz 2,), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  5. (5)Absatz 5(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  6. (3)Absatz 3Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
  7. (4)Absatz 4Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  8. (5)Absatz 5Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

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