§ 9b ORF-G Kommerzielles Online-Angebot

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
    1. 1.Ziffer einsTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. 2.Ziffer 2diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
  3. (3)Absatz 3Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 14, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
§ 9b.Paragraph 9 b,

Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (§ 8a) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß § 3 Abs. 5 insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach § 3 Abs. 5 für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der §§ 18 und 31c. Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (Paragraph 8 a,) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach Paragraph 3, Absatz 5, für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der Paragraphen 18 und 31c.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
    1. 1.Ziffer einsTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. 2.Ziffer 2diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
  3. (3)Absatz 3Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 14, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
§ 9b.Paragraph 9 b,

Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (§ 8a) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß § 3 Abs. 5 insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach § 3 Abs. 5 für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der §§ 18 und 31c. Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (Paragraph 8 a,) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach Paragraph 3, Absatz 5, für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der Paragraphen 18 und 31c.

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