§ 9b ORF-G

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) DerSoweit der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftragesein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (§ 3§ 8a) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß § 3 Abs. 5 insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgentragen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogenEin solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 14, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen Kommerzielle Kommunikation in diesen Programmen dürfen 10 vHAngeboten nach § 3 Abs. 5 für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der täglichen Sendezeit nicht überschreiten§§ 18 und 31c.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.09.2010

(1) DerSoweit der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftragesein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (§ 3§ 8a) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß § 3 Abs. 5 insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgentragen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogenEin solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 14, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen Kommerzielle Kommunikation in diesen Programmen dürfen 10 vHAngeboten nach § 3 Abs. 5 für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der täglichen Sendezeit nicht überschreiten§§ 18 und 31c.

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